Satzung
des Vereins „Rebels in Line“ e.V., Moers
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Rebels in Line“e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nr.1393 eingetragen.
(2) Der am 04.03.2011 errichtete Verein hat seinen Sitz in Moers und ist Mitglied im BFCW, DTV, TNW, DOSB, LSB NRW und im KSB Wesel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Westerntanzes mit Schwerpunkt Linedance im Bereich des Breitensports.
(3) Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke erwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, Vereinseigentum ist ggf. zurückzugeben.
§ 3a
Art der Mitglieder
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 3b
Der Verein kann Mitgliedern, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Der Beschluss zur Ernennung eines Ehrenmitglieds / Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins durch Beschluss des Vorstands, der die Ernennung bei Annahme durch den zu Ehrenden per Ernennungsurkunde vollzieht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Art und Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(4) Bei einem unabweisbaren Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen, die jedoch im Geschäftsjahr die Höhe von 6 Monatsbeiträgen nicht übersteigen darf.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und evtl. Umlagen befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 7
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl einer Kassenprüferin / eines Kassenprüfers
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der persönlichen Aushändigung bzw. mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (Briefpost, Fax, Email) gerichtet war oder persönlich ausgehändigt worden ist.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet; zu Beginn der Versammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, so lange es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von der Protokollführerin / vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat das Recht „freie Mitarbeiter/innen“ zu berufen oder besondere Vertreter nach § 30 BGB zu benennen.
(5) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9
Kassenprüfer/in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
(2) Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
(1) Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Vereinsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen.
(2) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 11
Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gem. § 8 (1) dieser Satzung bei Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., Buschstr. 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Moers, 27.03.2015